Was die Cookie Banner Pflicht von deiner Website verlangt

Ein Banner allein macht deine Website nicht rechtssicher, und ohne Banner kann sie es trotzdem sein. Entscheidend ist, was beim Besuch im Browser gespeichert wird. Hier steht, wann die Einwilligung Pflicht ist, wie sie gestaltet sein muss und was du dafür umsetzt.

Lesedauer: 7min

Ein Blatt aus mattem Karton mit einem schwarzen Siegel und einem blauen Punkt, das Bild für die Cookie Banner Pflicht, bei der eine Einwilligung vor dem Setzen von Cookies nötig ist

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Ein Blatt aus mattem Karton mit einem schwarzen Siegel und einem blauen Punkt, das Bild für die Cookie Banner Pflicht, bei der eine Einwilligung vor dem Setzen von Cookies nötig ist

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Wann ein Cookie Banner Pflicht ist und wann nicht

Streng genommen gibt es keine Pflicht zu einem Banner. Es gibt eine Pflicht zur Einwilligung, und das Banner ist das Werkzeug, mit dem du sie einholst. Die Grundlage ist in Deutschland § 25 des TDDDG, das bis Mai 2024 noch TTDSG hieß. Der Paragraf verlangt eine Einwilligung, sobald deine Website Informationen auf dem Gerät des Besuchers speichert oder bereits gespeicherte Informationen ausliest. Das gilt unabhängig davon, ob dabei personenbezogene Daten entstehen. Werden zusätzlich personenbezogene Daten verarbeitet, kommt die DSGVO hinzu, was der Beitrag über die Anforderungen an eine DSGVO konforme Website im Zusammenhang beschreibt.

Daraus folgt der wichtigste Satz dieses Beitrags: Ob du ein Banner brauchst, entscheidet sich nicht an deinem Unternehmen, sondern an deinem Quelltext. Eine Website, die ausschließlich technisch notwendige Speicherungen nutzt, kommt ohne Einwilligungsabfrage aus. Sobald ein einziger Dienst dazukommt, der nicht dazugehört, ist die Einwilligung vor dem Laden Pflicht. Bei den meisten Unternehmenswebsites ist das der Fall, oft ohne dass jemand es bewusst eingebaut hat, etwa über ein Kartenmodul, eine Schriftart von einem fremden Server oder ein Video.

Welche Speicherungen ohne Einwilligung auskommen

Das Gesetz kennt zwei Ausnahmen. Die erste betrifft die reine Übertragung einer Nachricht über ein Netz. Die zweite ist für Websites wichtiger: Eine Einwilligung entfällt, wenn die Speicherung unbedingt erforderlich ist, damit ein Dienst funktioniert, den der Besucher ausdrücklich angefordert hat. Entscheidend ist das Wort unbedingt. Nützlich oder wirtschaftlich sinnvoll reicht nicht. Ohne Einwilligung bleiben in der Regel zulässig:

  • Sitzungsdaten für Warenkorb, Login und Formulare, im notwendigen Umfang.

  • Die Speicherung der Sprachauswahl, wenn der Besucher sie selbst getroffen hat.

  • Funktionen für Lastverteilung und Sicherheit des Servers.

  • Die Speicherung der Entscheidung zum Banner selbst.

Einwilligungspflichtig sind dagegen Reichweitenmessung, Werbepixel, Retargeting, Testverfahren, Pixel sozialer Netzwerke und Standardeinbettungen von Videoplattformen. Wie sich das bei eingebetteten Clips auswirkt, zeigt der Beitrag darüber, wann Video auf der Website die Conversion steigert. Auch wer Anzeigen schaltet, ist betroffen, denn das Tracking dort darf erst nach der Einwilligung starten. Wie sich Anfragen trotzdem sauber zuordnen lassen, steht im Beitrag über die Messung von Anfragen aus Google Ads.

Wann eine Einwilligung wirksam ist

Eine Einwilligung zählt nur, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllt. Der Europäische Gerichtshof hat 2019 im Verfahren Planet49 klargestellt, dass ein voreingestelltes Häkchen keine Einwilligung ist. Der Bundesgerichtshof hat das am 28. Mai 2020 im Verfahren Cookie Einwilligung II mit dem Aktenzeichen I ZR 7/16 für Deutschland übernommen. Wer Cookies setzen will, braucht seither eine aktive Handlung des Besuchers, das Verbergen hinter einer Voreinstellung genügt nicht. Aus den Entscheidungen und der DSGVO ergeben sich fünf Anforderungen:

  • Die Einwilligung wird aktiv erteilt, also durch einen Klick. Weiterscrollen oder vorangekreuzte Felder zählen nicht.

  • Informiert ist sie, wenn der Besucher vorab sieht, welche Dienste zu welchem Zweck laufen.

  • Freiwillig ist sie, wenn sie sich je Zweck getrennt erteilen lässt.

  • Widerrufen lässt sie sich ebenso leicht, wie sie erteilt wurde.

  • Du kannst sie nachweisen, mit Zeitpunkt und Fassung der Abfrage.

Links eine geschlossene Box aus Milchglas, rechts eine Box mit geöffnetem Deckel und sichtbaren Scheiben, ein Bild für den Unterschied zwischen Cookies mit und ohne Einwilligung auf einer Website

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Links eine geschlossene Box aus Milchglas, rechts eine Box mit geöffnetem Deckel und sichtbaren Scheiben, ein Bild für den Unterschied zwischen Cookies mit und ohne Einwilligung auf einer Website

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Wie das Banner gestaltet sein muss

Bei der Gestaltung sind die Aufsichtsbehörden inzwischen sehr konkret. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen hat 2025 in einer Pressemitteilung zu einem Gerichtsurteil festgehalten, dass bei einem Button zum Akzeptieren auch eine gut sichtbare Schaltfläche zum Ablehnen auf der ersten Ebene des Banners stehen muss. Beanstandet wurde, dass das Ablehnen deutlich umständlicher war als das Zustimmen. Auch der Hinweis auf das Widerrufsrecht muss sichtbar sein und darf nicht erst nach dem Scrollen erreichbar sein.

Für die Praxis heißt das: „Alles akzeptieren“ und „Alles ablehnen“ stehen gleichwertig nebeneinander, in gleicher Größe und mit vergleichbarem Kontrast. Die Auswahl nach Kategorien wie Statistik und Marketing liegt eine Ebene tiefer. Dazu gehört ein dauerhaft erreichbarer Link, meist im Footer, über den Besucher ihre Entscheidung später ändern. Gestaltungstricks, die zum Zustimmen drängen, etwa ein versteckter Ablehnen Link oder ständig wiederkehrende Abfragen, gelten als unzulässig. Ein Banner, das sich nicht per Tastatur bedienen lässt, ist zudem ein Barriereproblem, mehr dazu im Beitrag über das, was das BFSG 2026 von deiner Website verlangt.

Welche Werkzeuge diese Anforderungen erfüllen, ist eine eigene Frage. Der Beitrag über Kriterien und Anbieter für ein Consent Management Tool vergleicht sie. Hier geht es um die Pflicht, dort um die Auswahl.

Wie die Regeln in Österreich und der Schweiz aussehen

Wer im gesamten DACH Raum auftritt, muss drei Rechtslagen unterscheiden. In Österreich regelt § 165 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes 2021 die Einwilligung. Auch dort gilt: vorab zustimmen, und die Ausnahme für Notwendiges ist eng. Die österreichische Datenschutzbehörde sieht wirtschaftlich motivierte Speicherungen wie Tracking für personalisierte Werbung nicht als notwendig an. Die Schweiz geht einen anderen Weg. Artikel 45c Buchstabe b des Fernmeldegesetzes verlangt, dass Betreiber über Cookies und ihren Zweck informieren und auf die Möglichkeit zum Widerspruch hinweisen. Ein Banner ist dort nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Das heißt nicht, dass Schweizer Websites auf Abfragen verzichten können. Wer Besucher aus der EU anspricht, sollte sich am strengeren Maßstab orientieren. Die folgende Übersicht stellt die drei Rechtslagen gegenüber.

Kriterium

Deutschland

Österreich

Schweiz

Rechtsgrundlage

§ 25 TDDDG und DSGVO

§ 165 Absatz 3 TKG 2021 und DSGVO

Artikel 45c Buchstabe b FMG

Modell

Einwilligung vorab

Einwilligung vorab

Information und Widerspruch

Banner gesetzlich Pflicht

ja, sobald nicht notwendige Dienste laufen

ja, sobald nicht notwendige Dienste laufen

nein, aber empfohlen

Ausnahme für Notwendiges

eng, unbedingt erforderlich

eng, ausdrücklich gewünschter Dienst

nicht nötig, Information genügt

Empfehlung für die Praxis

Ablehnen auf erster Ebene

wie in Deutschland

Banner, wenn auch EU Besucher kommen

Was die Einwilligungsverwaltungsverordnung ändert

Seit dem 1. April 2025 gilt in Deutschland die Einwilligungsverwaltungsverordnung. Die Verordnung schafft den Rahmen für Dienste zur Einwilligungsverwaltung, bei denen Nutzer ihre Entscheidungen einmal zentral speichern und beim Websitebesuch automatisch übermitteln. Anerkannte Dienste führt der Bundesdatenschutzbeauftragte in einem Register. Für Websitebetreiber ist die Nutzung freiwillig. Wer sie unterstützt, muss eine Schnittstelle einrichten und weiterhin einen Weg für Besucher ohne solchen Dienst anbieten. Für dich bedeutet das: Das Banner bleibt, und eine neue Pflicht entsteht nicht.

Eine Prüftafel mit fünf Zeilen, drei abgehakt und die vierte blau markiert, so läuft die Umsetzung der Cookie Banner Pflicht Schritt für Schritt ab

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Eine Prüftafel mit fünf Zeilen, drei abgehakt und die vierte blau markiert, so läuft die Umsetzung der Cookie Banner Pflicht Schritt für Schritt ab

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Was bei einem Verstoß droht

Das TDDDG sieht für Verstöße gegen die Einwilligungspflicht Bußgelder bis zu 300.000 Euro vor. Hinzu kommt die DSGVO, deren Bußgelder bei bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes liegen, sobald personenbezogene Daten betroffen sind. Daneben stehen Unterlassungsansprüche im Raum, wie das BGH Verfahren von 2020 zeigt. Wer ein Banner einsetzt, das nicht richtig konfiguriert ist, hat damit nichts gewonnen: Die Einwilligung ist dann unwirksam, und die Dienste laufen trotzdem.

So setzt du die Pflicht in sechs Schritten um

Die Umsetzung ist weniger ein Designthema als ein Ablauf. In dieser Reihenfolge funktioniert er zuverlässig:

  1. Erfasse alle Skripte, Einbettungen und Pixel deiner Website, am besten mit der Netzwerkansicht des Browsers in einer frischen Sitzung ohne Klick.

  2. Ordne jeden Dienst zu: notwendig oder einwilligungspflichtig.

  3. Sorge dafür, dass einwilligungspflichtige Dienste erst nach der Zustimmung laden. Nur ausblenden reicht nicht.

  4. Konfiguriere das Banner mit gleichwertigen Schaltflächen, Kategorien und einem Link zum Widerruf im Footer.

  5. Teste, ob vor dem Klick keine nicht notwendigen Anfragen laufen, und teste die Ablehnung genauso wie die Zustimmung.

  6. Dokumentiere Fassung und Zeitpunkt der Abfrage und passe die Datenschutzerklärung an.

Beim ersten Schritt zeigt sich oft, wie viele Dienste eigentlich laufen. Werkzeuge für Heatmaps und Aufzeichnungen gehören in dieselbe Inventur, was sie über Besucher verraten, beschreibt der Beitrag über Heatmaps und Session Recordings. Wer die Zahl der einwilligungspflichtigen Dienste senken will, prüft Alternativen, etwa welche Google Analytics Alternative zu deinem Unternehmen passt. Und vor dem Start gehört der Test ohnehin auf die Liste, die der Beitrag über die Prüfung vor dem Go Live deiner Website beschreibt.

Fazit: Pflicht ist die Einwilligung, nicht das Banner

Wer weiß, welche Dienste auf seiner Website laufen, weiß auch, ob er ein Banner braucht. Das Ziel ist nicht ein möglichst unauffälliges Banner, sondern eine Website, die vor der Zustimmung nichts lädt, was nicht notwendig ist. Das schützt vor Bußgeldern und schafft Vertrauen bei Besuchern, die eine echte Wahl sehen.

Wenn Banner, Tracking und Gestaltung bei dir zusammenpassen sollen, unterstützen wir dich bei einer Website, die Datenschutz und Wirkung verbindet. Schreib uns, welche Dienste bei dir laufen, und melde dich für ein Erstgespräch.

Quellen

  1. Landesbeauftragter für den Datenschutz Niedersachsen zur Pflicht einer Alles ablehnen Schaltfläche im Cookie Banner
    lfd.niedersachsen.de/download/217974

  2. Händlerbund zum BGH Urteil Cookie Einwilligung II vom 28. Mai 2020 und zur aktiven Einwilligung
    haendlerbund.de/de/news/aktuelles/rechtliche…

  3. Händlerbund zur Einwilligungsverwaltungsverordnung und zu Diensten der Einwilligungsverwaltung
    haendlerbund.de/de/ratgeber/recht/pims-einwi…

  4. Bird und Bird über die Cookie Regeln in Österreich nach § 165 TKG 2021
    cm.twobirds.com/en/trending-topics/global-co…

  5. consentmanager über die Cookie Regeln in der Schweiz nach Artikel 45c des Fernmeldegesetzes
    consentmanager.net/en/knowledge/legal/cookie…